Karthausen als verkehrsberuhigte Zone

Unser Antrag:

  • Die baulichen Festlegungen der Ausgestaltung der Verkehrswege im Gebiet Karthausen muss eine Verwirklichung als verkehrsberuhigte Bereich ermöglichen. Dies bedeutet, dass er baulich so angelegt sein muss, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht.

 

Wir fordern im Detail das gesamte Neubaugebiet Karthausen im Bebauungsplan als verkehrsberuhigte Zone anzulegen.

Oberstes Ziel ist es, jede Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern - auf der gesamten Straßenbreite – zu verhindern. Der Schutz der Anwohner hat oberste Priorität.
Alle Fußgänger - Kinder, Senioren, Menschen mit Behinderung, alle Anwohner und Besucher - sollen den besonderen Schutz genießen können. Dafür ist die erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Diese wird in dem verkehrsberuhigten Bereich durch die dafür geltenden Regeln vorgeschrieben und durch bauliche Maßnahmen gefördert.

Das bedeutet für die Planung unter anderem:

Innerhalb dieses Bereiches gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  • In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund nicht damit rechnen, überholt zu werden.

Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind.

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben.
Das bedeutet, der verkehrsberuhigte Bereich muss baulich so angelegt sein, dass der typische Charakter einer Straße mit Fahrbahn, Gehweg, Radweg nicht vorherrscht. In der Regel wird dies durch einen niveauausgleichenden Ausbau (Pflasterung), Pflanzbeeten oder Pflanzkübeln, wechselseitige Parkstände, Plateau-Aufpflasterungen und Einengungen erreicht.

Bremsschwellen allein sind nicht immer ausreichend, da sie ohne begleitende Maßnahmen Autofahrer auch zum wiederholten Beschleunigen zwischen den Schwellen verleiten können.

Durchgangsverkehr und Lkw-Verkehr sind nicht grundsätzlich verboten, der verkehrsberuhigte Bereich ist also keine Anlieger­straße.

Um den Durchgangsverkehr aus den Gebieten bzw. Straßen herauszuhalten, können zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • oftmals werden Sackgassen angelegt.
  • die Einfahrt wird nur von einer Seite aus erlaubt.

Einige dieser Voraussetzung sind bereits in den Planungsentwürfen enthalten. Allerdings sind diese nicht ausreichend, um das Ziel einer verkehrsberuhigten Zone zu realisieren.



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